O., S. 550 m.H.). Wenn eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer Kanalisation von den Eigentümern der erschlossenen bzw. angeschlossenen Grundstücke einerseits relativ hohe einmalige Abgaben und andererseits periodische, dem Grundsatz nach verbrauchsabhängige Gebühren verlangt (vgl. § 57 Abs. 2 KaR und Ziffer 5.5. WaR), so muss sich die im Zeitpunkt des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit erhobene Abgabe sinnvollerweise nach einem auf die objektiven Eigenschaften der Liegenschaft bezogenen Massstab richten (ZBl 100 [1999] S. 178 E. 6a m.H.). Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Grundeigentümer resp.