heute dürften diese Schätzungen noch einiges höher sein. Zusammenfassend ergibt sich, dass die aufgrund der geltenden Wasser- und Abwasserreglemente und den entsprechenden Beitragssätzen berechneten Vorteilsbeiträge das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen. 6.d) Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Verursacherprinzip eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet, indem ausschliesslich auf den vom Bundesgesetz nicht vorgesehenen Gebäudeversicherungswert abgestellt werde, würden die erlassenen Rechnungen dem Verursacherprinzip widersprechen. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip.