Vielmehr steht die Werterhaltung sowie der Ausbau im Hinblick auf die bundesrechtlichen Gewässerschutzvorgaben im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, den Wiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. Aufgrund der Tatsache, dass für die Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, ergibt sich schliesslich, dass eine auf die zukünftigen Aufwendungen und Einnahmen beschränkte Gegenüberstellung nicht sachgerecht wäre.