Damit bleibt dem Äquivalenzprinzip auch bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung zu tragen. Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a m.H.), wo keine (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 E. 3a/aa m.H. auf BGE 121 I 236 E. 3e). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Kanalisations- noch das Wasserreglement eine Bestimmung betreffend Kostendeckung.