Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage eine Überprüfung der festgelegten Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips grundsätzlich entbehrlich (BGE 121 I 235 E. 3e). Indessen ist im Rahmen der Verfassungsmässigkeit der formellgesetzlichen Grundlage zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, denn das Gesetz seinerseits darf nicht verfassungswidrig sein. Damit bleibt dem Äquivalenzprinzip auch bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung zu tragen.