Aus den Erwägungen: (...) 5. a) (...) Öffentliche Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (BGE 126 I 182 f. E. 2a, 125 I 193 E. 4a m.H.; ZBl 101 [2000] S. 526). Das Gesagte gilt auch dort, wo die Regelungskompetenz nach der durch das kantonale Verfassungs- oder Gesetzesrecht getroffenen Ordnung bei der Gemeinde liegt. Die Rechtsgrundlage der hier streitigen Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser bildet das Kanalisationsreglement der Gemeinde Bottmingen vom 4. März 1949 respektive das Wasserreglement vom 3. Mai 1974.