X erhebt Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen mit dem Begehren, die Gebührenrechnungen seien auf die Hälfte zu reduzieren. Zur Begründung bringt er vor, dass das Kostendeckungs-, das Äquivalenz- und das Verursacherprinzip verletzt worden seien, weil einerseits der Gebäudeversicherungswert als Massstab schlechthin durch die neueste Bundesgerichtspraxis aufgeweicht worden sei und andererseits dessen Anwendung im konkreten Fall zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führe. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: (...) 5. a) (...)