Im Jahr 1999/2000 errichtete er darauf ein Wohnhaus (Y-Strasse ..). Ausgehend von einem beitragspflichtigen Gebäudeversicherungswert von Fr. 2'647'100.-- stellte die Einwohnergemeinde Bottmingen X mit Datum vom 27. Juni 2001 u.a. einen Kanalisationsanschlussbeitrag in Höhe von Fr. 113'931.20 sowie einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von Fr. 40'659.45 in Rechnung. X erhebt Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen mit dem Begehren, die Gebührenrechnungen seien auf die Hälfte zu reduzieren.