Wiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs (E. 6c). Das Äquivalenzprinzip, das Kostendeckungsprinzip und das Verursacherprinzip greifen ineinander: Während das Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip das Beitragsaufkommen nach oben bzw. nach unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Beitragsbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist (E. 6e). 02-01 Kostendeckungsprinzip Aus dem Sachverhalt: X ist Eigentümer der Parzelle Nr. [...],GB Bottmingen. Im Jahr 1999/2000 errichtete er darauf ein Wohnhaus (Y-Strasse ..).