{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-2035-36_2002-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82440d8-2deb-413c-9bee-5ad35368c9f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2bd64cbf757611081f5b24634e126e59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 2035 36", "2002 35 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendeckungsprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:34", "Checksum": "e40a10c538452c3cf80420ac5a1b0448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)\nRegeste:\nKostendeckungsprinzip\n\n\nDie Berechnung des Vorteilsbeitrags richtet sich nicht nach dem Mass der Benutzung der öffentlichen Einrichtung, sondern nach dem individuellen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin durch das von der Gemeinde vorfinanzierte Wasser- und Kanalisationsnetz erwachsen ist. Da dieser Sondervorteil allerdings sehr schwierig zu bestimmen ist (BGE 106 Ia 243 ff. E 3b m.H.), darf nach Lehre und Rechtsprechung bei der Beitragserhebung zur Vereinfachung auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abgestellt werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude des Beschwerdeführers nicht nur über einen ausserordentlich hohen Ausbaustandard, sondern auch über einen sehr grossen Kubus (2'500 m 3 ) verfügt, sind auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Nutzung des Wasser- und Abwassernetzes wesentlich grösser als bei kleineren Objekten. Der (zumindest potentielle) Nutzen der Leistung der Gemeinde und der daraus dem Beschwerdeführer erwachsene Wert stehen (nach schematischen, auf Wahrscheinlichkeit angelegten Massstäben) nicht in einem derart offensichtlichen Missverhältnis zu den erhobenen Beiträgen, dass die zugrunde liegenden Bemessungskriterien als willkürlich erscheinen im vorliegenden Fall. Die erhobenen Beiträge können nicht als unverhältnismässig taxiert werden; zwar erscheinen sie als durchaus hoch, nachdem aber Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip die Gesamtbegrenzung gewährleisten und die Übertragung auf den Einzelfall rechtsgleich und nach vertretbaren sachlichen Kriterien, mithin willkürfrei erfolgt, liegt auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...)\nEnscheid Nr. 2002/35-36 vom 28. November 2002"}