{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-2035-36_2002-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82440d8-2deb-413c-9bee-5ad35368c9f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2bd64cbf757611081f5b24634e126e59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 2035 36", "2002 35 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendeckungsprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:34", "Checksum": "e40a10c538452c3cf80420ac5a1b0448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)\nRegeste:\nKostendeckungsprinzip\n\n\nWenn eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer Kanalisation von den Eigentümern der erschlossenen bzw. angeschlossenen Grundstücke einerseits relativ hohe einmalige Abgaben und andererseits periodische, dem Grundsatz nach verbrauchsabhängige Gebühren verlangt (vgl. § 57 Abs. 2 KaR und Ziffer 5.5. WaR), so muss sich die im Zeitpunkt des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit erhobene Abgabe sinnvollerweise nach einem auf die objektiven Eigenschaften der Liegenschaft bezogenen Massstab richten (ZBl 100 [1999] S. 178 E. 6a m.H.). Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin erwachsende Vorteil und/oder die dem Gemeinwesen aus dem Bau der Abwasserentsorgungsanlagen entstehenden Kosten auf (vgl. a.a.O., S. 179 E. 6b). In Bezug auf die Abgabenbemessung ist zu beachten, dass eine Gemeinde beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die nach den jeweiligen Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäudes abstellen kann, muss doch das Netz im Hinblick auf eine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (BGE 109 Ia 330 E. 6b; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4). Zwangsläufig beeinflusst das die Kosten der Gemeinde und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer auferlegten Beiträge (Pra 88 [1999] Nr. 90 E. 2b/bb = BGE 125 I 4 E. 2b/bb m.H.).\nDer vorliegend strittige Kanalisationsanschlussbeitrag bemisst sich nach dem indexierten Brandversicherungswert (§ 57 Ziffer 1 KaR). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgt die anhand des Brandversicherungswerts durchgeführte Beitragsbemessung nicht in vollständiger Abstraktion vom Umfang des Abwassers, basiert sie doch auf den Kubikmeterwerten des Gebäudes (vgl. dazu § 12 Abs. 2 des Reglements für die Gebäudeeinschätzung vom 2. Dezember 1988).\nDas Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ermöglicht eine verursachergerechte Bemessung der Anschlussbeiträge, und ergänzt insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Peter Karlen, a.a.O., S. 558 m.H.). Das zugrunde gelegte Bemessungskriterium steht so mit dem bundesrechtlich statuierten Verursacherprinzip in Einklang, gewisse Pauschalisierungen sind weiterhin zulässig (Peter Karlen, a.a.O., S. 557). Insbesondere ist es für die verursachergerechte Verlegung der Kosten nicht massgebend, wie ein Grundstück schliesslich konkret überbaut wird, wieviele Personen eine Liegenschaft bewohnen und wie intensiv sie das Abwassernetz beanspruchen, kann dies doch im Planungs- und Ausführungszeitpunkt der Anlage nicht abgeschätzt werden. (...) 6.e) Nachdem für die strittigen Anschlussbeiträge eine formellgesetzliche Grundlage vorliegt, ist die Überprüfung der Abgabe auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbehrlich, soweit das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist (BGE 121 I 235 E. 3e). Damit stellt sich im Rahmen der Verfassungsmässigkeitsprüfung die Frage, ob die strittige Beitragserhebung verhältnismässig ist. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt es, dass ein Beitrag nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fritz Gygi, a.a.O., S. 276 m.H.). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 122 I 289 E. 6c, 120 Ia 174 E. 2a, 118 Ib 352 E. 5, 109 Ib 314 E. 5b). Der Gesetzgeberin oder dem Gesetzgeber verbleibt ein grosser Gestaltungsspielraum. Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 174 E. 2a). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip ineinander greifen: Während Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip das Beitragsaufkommen nach oben bzw. nach unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden andern Prinzipien erfolgende Beitragsbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn durch schematische Anwendung eines Reglements speziellen, vom Durchschnittsfall klar abweichenden Situationen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen würde."}