{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-2035-36_2002-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82440d8-2deb-413c-9bee-5ad35368c9f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2bd64cbf757611081f5b24634e126e59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 2035 36", "2002 35 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendeckungsprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:34", "Checksum": "e40a10c538452c3cf80420ac5a1b0448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)\nRegeste:\nKostendeckungsprinzip\n\n\nDie Finanzperspektiven 2003 - 2007 beziffern den Wiederbeschaffungswert der in Bottmingen befindlichen Wasseranlagen auf 24 Millionen, bei einer zu erwartenden \"Lebensdauer\" von 50 Jahren. Diesem Wiederbeschaffungswert sind sämtliche für das überbaubare Baugebiet erzielbaren Beiträge gemäss beanstandetem Reglement gegenüberzustellen. Diese werden von der Gemeinde auf Fr. 1'100'000.-- veranlagt für die nächsten 5 Jahre. Berechnet auf 50 Jahre ist davon auszugehen, dass einem Wiederbeschaffungswert von geschätzten 24 Millionen Franken durch die Gemeinde erzielbare Beiträge für die Wasserkasse in der Höhe von etwa 11 Millionen Franken gegenüberstehen. Es ergibt sich damit, dass das Wasserreglement der Gemeinde Bottmingen das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Im Übrigen sind bezüglich Wasserkasse folgende ergänzende Feststellungen zu treffen:\nFür die Periode 2003 - 2007 sind Unterhaltsinvestitionen in das Wassernetz in Höhe von Fr. 0,91 Mio. geplant. Dem gegenüber steht ein kumulierter Cashflow von Fr. 0,713 Mio. und Anschlussbeiträge in Höhe von Fr. 1,1 Mio., woraus eine Zunahme der eigenen Mittel um Fr. 0,903 Mio. resultiert. Dieser Betrag berücksichtigt nicht, dass längerfristig Rückstellungen in der Höhe des Anlagewerts unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Anlage getätigt werden müssen, woraus sich ein jährlich zu investierender Betrag von Fr. 0,5 Mio. ergibt. Die Statistik der Wasserversorgungskasse der Jahre 1990 - 2001 zeigt ebenfalls auf, dass sich das Eigenkapital und das Vermögen (unter Berücksichtigung der Rückstellungen) in den letzten Jahren, nicht übermässig vermehrt haben.\nBezüglich des Wiederbeschaffungswerts der in Bottmingen befindlichen Abwasseranlagen gehen die Finanzperspektiven 2003 - 2007 von einem Wiederbeschaffungswert von 51 Millionen Franken aus. Diesem stehen mögliche erzielbare Beiträge von 2,8 Millionen Franken für die nächsten 5 Jahre gegenüber. Geht man von einer \"Lebensdauer\" der Anlagen von 50 Jahren aus, so stehen einem Wiederbeschaffungswert von 51 Millionen Franken Beitragseingänge von 28 Millionen Franken gegenüber. Auch das Abwasserreglement der Gemeinde Bottmingen verletzt das Kostendeckungsprinzip nicht.\nEbenso ist bezüglich der Abwasserkasse festzustellen, dass bis zum Jahr 2007 Unterhaltsinvestitionen in das Abwassernetz in Höhe von Fr. 3,8 Mio. geplant sind. Dabei handelt es sich nicht um Netzerweiterungen (z.B. durch die Umsetzung des GEP), sondern um Ersatzinvestitionen in das bestehende Netz. Dem gegenüber steht ein kumulierternegativerCashflow von Fr. 0,06 Mio. und Anschlussbeiträge in Höhe von Fr. 2,8 Mio., woraus eine Abnahme der eigenen Mittel um Fr. 1,064 Mio. resultiert. Derzeit können somit die anstehenden Unterhalts- und Erneuerungsinvestitionen mit den bestehenden Einnahmen nicht mehr vollständig finanziert werden. Die sich aus dem GEP allfällig ergebenden Massnahmen sind in dieser Kostenrechnung ebenfalls noch nicht berücksichtigt. Fachleute rechneten schon im Jahr 1994 damit, dass gestützt auf die neue Entwässerungsphilosopie des Bundes die Kosten für die gesamte Erneuerung aller öffentlichen Entwässerungsanlagen rund 60 Milliarden Franken betragen werden (vgl. Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Diss. Zürich 1996, S. 100); heute dürften diese Schätzungen noch einiges höher sein.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die aufgrund der geltenden Wasser- und Abwasserreglemente und den entsprechenden Beitragssätzen berechneten Vorteilsbeiträge das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen.\n6.d) Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Verursacherprinzip eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet, indem ausschliesslich auf den vom Bundesgesetz nicht vorgesehenen Gebäudeversicherungswert abgestellt werde, würden die erlassenen Rechnungen dem Verursacherprinzip widersprechen.\nIm Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip. Art. 60a GSchG konkretisiert das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen. Dabei sind bei der Ausgestaltung der Abgaben namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a lit. a GSchG). Damit soll erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Zwischen dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip ergibt sich ein Zusammenwirken: Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Demgegenüber strebt das Verursacherprinzip Vollkostendeckung an (Beatrice Wagner Pfeiffer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 41 f.; vgl. ferner Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, N 336) und damit Begrenzung nach unten. Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Peter Karlen, a.a.O., S. 550 m.H.)."}