{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-2035-36_2002-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82440d8-2deb-413c-9bee-5ad35368c9f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2bd64cbf757611081f5b24634e126e59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 2035 36", "2002 35 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendeckungsprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:34", "Checksum": "e40a10c538452c3cf80420ac5a1b0448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)\nRegeste:\nKostendeckungsprinzip\n\n\nDas Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a m.H.), wo keine (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 E. 3a/aa m.H. auf BGE 121 I 236 E. 3e). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Kanalisations- noch das Wasserreglement eine Bestimmung betreffend Kostendeckung. Eine ausdrückliche Verpflichtung auf das Kostendeckungsprinzip findet sich jedoch im eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 60a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Zu diesem Zweck müssen - gemäss der in Abs. 2 von Art. 60a GSchG verwendeten Kurzformel - kostendeckende und verursachergerechte Abwasserabgaben erhoben werden. Die durch die Abwasserabgaben sicherzustellende Kostendeckung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Verlangt wird eine Vollkostenrechnung, in der nicht nur sämtliche Abwasseranlagen (Abwasserreinigungsanlagen, Kanäle, Regenbecken, Pumpwerke etc.), sondern auch alle damit zusammenhängenden Auslagen (Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Ersatz inkl. Abschreibungen und Zinsen) sowie der künftige Investitionsbedarf zu berücksichtigen sind (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 548, m.H.). Gemäss § 14 GschG BL können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Vorteilsbeiträgen (Anschlussbeiträgen) auf die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer überwälzen. Dass die Finanzierung der kommunalen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers kostenabhängig auszugestalten ist, zeigt sich anhand von § 18 der Gemeindefinanzverordnung, wo verlangt wird, dass die entsprechenden Kassen als Spezialfinanzierungen zu führen sind, welche mittelfristig ausgeglichen sein müssen.\n6.c) Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 E. 4h m.H.). Das Kanalisationsreglement der Gemeinde Bottmingen bezweckt die Finanzierung von Erstellung und Unterhalt der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Das Kanalisationsunternehmen wird einerseits mit allen damit verbundenen Ausgaben belastet, anderseits werden ihm aber auch alle Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, sowie die Beiträge der Anwänder gutgeschrieben (§ 4 KaR). Die Wasserversorgung der Gemeinde Bottmingen ist ein Regiebetrieb der Einwohnergemeinde mit getrennter Rechnungsführung. Sie ist selbsttragend zu führen und umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser (Ziffer 1.1. WaR). Ausgehend davon liegt es nahe, die Gesamtkosten der Errichtung der kommunalen Wasser- und Abwasserentsorgungssysteme mit dem Ertrag an Anwänderbeiträgen zu vergleichen, wie er in Anwendung der streitbezogenen Reglemente unter Einbezug der gesamten eingezonten Landfläche erzielbar ist. Mit dieser Sicht soll im Hinblick auf die Kostendeckungsfrage das Verhältnis zwischen Kosten und Beitragsaufkommen verglichen werden. Zu den Gesamtkosten zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern ebenfalls angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven (Peter Karlen, a.a.O., S. 545 m.H. u.a. auf BGE 125 I 196 E. 4h, 124 I 20 E. 6c). So hält das Bundesgericht beispielsweise mit Bezug auf den Bereich der Trinkwasserversorgung fest, es entspreche einer Tatsache, dass die öffentliche Hand erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der entsprechenden Anlagen zu tragen habe. Einzig die Bildung von Reservefonds biete deshalb Gewähr für die Kontinuität der Tarifgestaltung, was letztlich wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugute komme. Die Äufnung finanzieller Rücklagen verletze das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sei, was insbesondere zutreffe, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteige (118 Ia 324 = Pra 82 [1993] Nr. 139 E. 4b).\nFür die gesamtheitliche Sicht ist im Weiteren nicht relevant, ob die Werke in den wesentlichen Teilen bereits gebaut und finanziert sind, vielmehr sind die gesamten Kosten, die für die Erstellung des Werks notwendig sind, zu berücksichtigen. Bei bereits erstellten Werken ist für die Bestimmung der Unkosten auf deren Wiederbeschaffungswert abzustützen. Der Wiederbeschaffungswert darf jedoch, was die kommunalen Abwasseranlagen anbelangt, nicht abstrakt mit den Kosten für eine vollkommene bauliche Neuerstellung dieser Anlagen gleichgesetzt werden. Vielmehr steht die Werterhaltung sowie der Ausbau im Hinblick auf die bundesrechtlichen Gewässerschutzvorgaben im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, den Wiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. Aufgrund der Tatsache, dass für die Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, ergibt sich schliesslich, dass eine auf die zukünftigen Aufwendungen und Einnahmen beschränkte Gegenüberstellung nicht sachgerecht wäre. Eine derartige beschränkte Gegenüberstellung würde insbesondere nicht berücksichtigen, dass neue Beitragspflichtige ebenfalls einen Anteil an bereits erfolgten Aufwendungen zu leisten haben."}