{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2002-2035-36_2002-11-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d82440d8-2deb-413c-9bee-5ad35368c9f9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "2bd64cbf757611081f5b24634e126e59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2002 2035 36", "2002 35 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendeckungsprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:34", "Checksum": "e40a10c538452c3cf80420ac5a1b0448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 28.11.2002 2002 2035 36 (2002 35 36)\nRegeste:\nKostendeckungsprinzip\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 28. November 2002 (2002 35 36)\nLiegt für die strittigen Anschlussbeiträge eine formellgesetzliche Grundlage vor, ist die Überprüfung der Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbehrlich, soweit das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist (E. 6b).\nWiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs (E. 6c).\nDas Äquivalenzprinzip, das Kostendeckungsprinzip und das Verursacherprinzip greifen ineinander: Während das Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip das Beitragsaufkommen nach oben bzw. nach unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Beitragsbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist (E. 6e).\n02-01 Kostendeckungsprinzip\nAus dem Sachverhalt:\nX ist Eigentümer der Parzelle Nr. [...],GB Bottmingen. Im Jahr 1999/2000 errichtete er darauf ein Wohnhaus (Y-Strasse ..). Ausgehend von einem beitragspflichtigen Gebäudeversicherungswert von Fr. 2'647'100.-- stellte die Einwohnergemeinde Bottmingen X mit Datum vom 27. Juni 2001 u.a. einen Kanalisationsanschlussbeitrag in Höhe von Fr. 113'931.20 sowie einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von Fr. 40'659.45 in Rechnung.\nX erhebt Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen mit dem Begehren, die Gebührenrechnungen seien auf die Hälfte zu reduzieren. Zur Begründung bringt er vor, dass das Kostendeckungs-, das Äquivalenz- und das Verursacherprinzip verletzt worden seien, weil einerseits der Gebäudeversicherungswert als Massstab schlechthin durch die neueste Bundesgerichtspraxis aufgeweicht worden sei und andererseits dessen Anwendung im konkreten Fall zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führe. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n5. a) (...) Öffentliche Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (BGE 126 I 182 f. E. 2a, 125 I 193 E. 4a m.H.; ZBl 101 [2000] S. 526). Das Gesagte gilt auch dort, wo die Regelungskompetenz nach der durch das kantonale Verfassungs- oder Gesetzesrecht getroffenen Ordnung bei der Gemeinde liegt. Die Rechtsgrundlage der hier streitigen Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser bildet das Kanalisationsreglement der Gemeinde Bottmingen vom 4. März 1949 respektive das Wasserreglement vom 3. Mai 1974. In beiden Reglementen ist der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe umschrieben und die Bemessung der Beiträge in den Grundzügen geregelt (Ziffer 5.1. ff. WaR und § 57 ff. KaR). Dem Erfordernis der formellrechtlichen Grundlage ist somit Genüge getan. (...)\n6. a) (...)\n6.b) Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip haben gewissermassen die Funktion eines Surrogats für eine ungenügende gesetzliche Grundlage (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 366; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Diss., Zürich 1988, S. 56 f., 105). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage eine Überprüfung der festgelegten Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips grundsätzlich entbehrlich (BGE 121 I 235 E. 3e). Indessen ist im Rahmen der Verfassungsmässigkeit der formellgesetzlichen Grundlage zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, denn das Gesetz seinerseits darf nicht verfassungswidrig sein. Damit bleibt dem Äquivalenzprinzip auch bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung zu tragen."}