7. b) Die Beschwerdeführenden sind im Übrigen der Auffassung, dass die Verursacher des Baustellenverkehrs, nämlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der Häuser im neu erstellten Quartier "Z", zur Tragung der Strassenkosten im vorliegenden Fall herangezogen werden müssten. Die Beschwerdeführenden verkennen dabei, dass die Strassenanstossenden kein Exklusivrecht auf die Benutzung der bestehenden Strassen haben. Es ist eine normale und voraussehbare Entwicklung, dass mit der Überbauung eines Gebiets die Beanspruchung der Zufahrtsstrassen zunimmt, weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone überbaut werden.