Deshalb darf auf schematische Massstäbe abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ia 328 E. 5). Der zur Anwendung gelangende Massstab hat sich aber in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV auf ernsthafte, sachliche Gründe zu stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2652 ff.).