(...) 7.a) Zu prüfen ist ferner, ob der den Beschwerdeführenden in Rechnung gestellte Beitrag in seiner Höhe dem realisierbaren Vorteil entspricht. Kausalabgaben werden u.a. nach der Höhe der zu deckenden Kosten im betreffenden Verwaltungszweig (Kostendeckungsprinzip) und nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die oder der Einzelne aus der öffentlichen Einrichtung zieht (Wert der staatlichen Leistung, Äquivalenzprinzip).