Die Landerwerbskosten gehen zu 100 % zu Lasten der Anstösser und Hinterlieger. (...) Aus dem Beitragsperimeterplan sowie dem Kostenverteiler ist ersichtlich, dass die provisorischen Erstellungskosten von Fr. 535'000.-- reglementskonform zu 25 % zu Lasten der Gemeinde und zu 75 % zu Lasten der Anstösser sowie die Landerwerbskosten zu 100 % zu Lasten der Anstösser verteilt worden sind. (...) 7.a) Zu prüfen ist ferner, ob der den Beschwerdeführenden in Rechnung gestellte Beitrag in seiner Höhe dem realisierbaren Vorteil entspricht.