6. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass sie von der Beitragspflicht an den Ausbau der Xstrasse zu befreien seien. (...) Gemäss Art. 8 f. in Verb.m. Art. 10 Abs. 2 VFR haben Anstösser und Hinterlieger die Erstellungskosten einer Neuanlage zu 75 % zu tragen, die restlichen 25% sowie der Deckbelag gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Landerwerbskosten gehen zu 100 % zu Lasten der Anstösser und Hinterlieger.