Mit diesem Ausbaustandard stellt der Strassenabschnitt eine logische Fortsetzung zu den benachbarten Strassenabschnitten dar, weisen diese doch denselben Ausbaustandard aus. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Gemeinderat das fragliche Strassenstück anders denn als Neuanlage hätte behandeln müssen. Würde der Gemeinderat den plankonformen Ausbau der Xstrasse nicht als Neuanlage bewerten, müsste er sich vielmehr den Vorwurf der Willkür entgegenhalten lassen.