Kosten für Sanierungen könnten gemäss dem geltenden Verkehrsflächenreglement nicht auf die Anstösser überwälzt werden. Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (BLVGE 1985, Ziff. 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Ein bereits geleisteter Beitrag schliesst das Vorliegen einer Neuanlage nicht aus, solange dieser Beitrag geringfügig war. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein "Provisorium" ersetzt.