zur Erschliessung aller an sie angrenzenden und in der Bauzone gelegenen Grundstücke genügte sie jedoch klarerweise nicht. Indem die Parzelle der Beschwerdeführenden heute durch eine zonenkonforme Sammelstrasse gemäss rechtskräftigem Strassennetzplan erschlossen wird, welche gegenüber dem alten Zustand wesentliche Verbesserungen aufweist, ist ihr ein Sondervorteil erwachsen. (...) 5.Der Haupteinwand der Beschwerdeführenden geht dahin, im betreffenden Abschnitt der Xstrasse sei keine Neuanlage erstellt, sondern die bestehende Anlage sei lediglich saniert worden. Kosten für Sanierungen könnten gemäss dem geltenden Verkehrsflächenreglement nicht auf die Anstösser überwälzt werden.