Sie machen damit sinngemäss geltend, dass ihnen durch den Ausbau der Strasse kein Vorteil erwachsen sei. Der rechtskräftige Strassennetzplan weist die Xstrasse im Abschnitt "X - Y" als Sammelstrasse aus. Der Strassennetzplan ergänzt die Zonenplanung einer Gemeinde. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die kommunalen Strassennetzpläne gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen sind (§ 34 Abs. 5 RBG). Beim fraglichen Abschnitt der Xstrasse handelte es sich vor dem Ausbau um einen überteerten Feldweg ohne Unterbau.