VFR sieht zudem vor, dass bei überaus starker Benutzung, welche den Strassenkörper beschädigt, der Gemeinderat dem Verursacher die Instandstellungskosten verrechnen kann. Der ordnungsgemässe bauliche Unterhalt der Verkehrsflächen obliegt dem Gemeinderat, eine Überwälzung der dabei anfallenden Kosten auf die Anstösser ist im Verkehrsflächenreglement nicht vorgesehen (vgl. Art. 25 und Art. 26 bis 28 VFR). (...) 4. c) (...)