Bei einer Neuanlage übernimmt die Gemeinde die Kosten für den Deckbelag sowie 25 % der übrigen Strassenbaukosten. Für die restlichen 75 % sind die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beitragspflichtig. Dieser Verteilschlüssel gilt auch bei Korrektionen (Art. 13 in Verb.m. Art. 9 bis 12 VFR). Art. 28 Abs. 3 VFR sieht zudem vor, dass bei überaus starker Benutzung, welche den Strassenkörper beschädigt, der Gemeinderat dem Verursacher die Instandstellungskosten verrechnen kann.