4. b) Gemäss Art. 8 ff. des kommunalen Verkehrsflächenreglements haben die Anstösser und Hinterlieger an die Kosten für den Landerwerb und die Erstellung der Strasse Beiträge zu leisten, wenn die Verkehrsfläche neu angelegt wird. Zur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, das lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die erschlossene Grundstücksfläche einbezieht.