4. a) Das kantonale Strassengesetz vom 24. März 1986 (StrG) regelt in §§ 31 ff. die Finanzierung des öffentlichen Strassennetzes. Die Kosten für den Bau und Ausbau sowie die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet (§ 32 Abs. 3 StrG). Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwendungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen einschliesslich der Nebenanlagen (§ 31 Abs. 1 StrG).