3. (...) Der Sinn der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügung, liegt in der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.). Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die in der provisorischen Verfügung behandelten Fragestellungen im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr aufgreifen können (BLVGE 1987, Ziff. 14.1., E. 1).