die im kantonalen Recht in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehene Zweiteilung des Verfahrens nicht übernommen. Laut Art. 30 VFR können Beitragsverfügungen, welche vom Gemeinderat erlassen worden sind, innert 10 Tagen beim Enteignungsgericht angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen des Gemeinderats unterliegen u. a. den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. In Bezug auf Beschwerden gegen definitive Beitragsverfügungen entspricht Art. 30 VFR der Regelung von § 96 Abs. 2 Satz 2 EntG. Hinsichtlich Beschwerden gegen provisorische Beitragsverfügungen enthält das Reglement über die Verkehrsflächen keine explizite kommunale Bestimmung, so dass gestützt auf Art.