2. a) Gemäss § 96 Abs. 2 EntG kann die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden. Ebenso ist die Anfechtung gegen die Beitragsverfügung bzw. Rechnungsstellung innert zehn Tagen nach Erhalt möglich. Die Gemeinde Oberwil hat in ihrem Reglement über die Verkehrsflächen (Strassenreglement) vom 16. November resp. 14. Dezember 1972 / 25. Oktober 1979 (VFR) die im kantonalen Recht in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehene Zweiteilung des Verfahrens nicht übernommen.