1. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer anstossenden Strasse erwächst, müssen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage Abgaben in Form eines einmaligen Beitrags an die Kosten des Strassenbaus leisten. Diese Anwänderbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 98 Ia 171, 102 Ia 47). Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen entscheidet gemäss § 96 Abs. 2 EntG das Steuer- und Enteignungsgericht in erster Instanz.