B als Eigentümer der Parzelle Nr. [...], GB Oberwil, wurde ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag von Fr. 50'793.-- in Rechnung gestellt und dem Eigentümer C von Parzelle Nr. [...], GB Oberwil, ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag in Höhe von Fr. 75'640.--. Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde gegen die provisorisch verfügte Beitragspflicht und beantragten u.a., sie seien nicht zu Beiträgen an die Kosten der baulichen Massnahmen in der Xstrasse zu verpflichten. Aus den Erwägungen: