Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln. Ein bereits geleisteter Beitrag schliesst das Vorliegen einer Neuanlage nicht aus, solange dieser Beitrag geringfügig war. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein "Provisorium" ersetzt (E. 5). 02-02 Abgrenzung Neuanlage / Korrektion Aus dem Sachverhalt: Die Gemeindeversammlung Oberwil stimmte dem vom Gemeinderat beantragten Bruttokredit im Betrag von Fr. 1'037'810.-- für die Neugestaltung der Xstrasse im Abschnitt "Y - Z" zu.