Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 13. Dezember 2002 (2001 79 81) Der Sinn der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügung liegt in der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die in der provisorischen Verfügung behandelten Fragestellungen im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr aufgreifen können (E. 3). Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln.