{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2001-79-81_2002-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae662b9d-2566-435b-8752-3901d0c8979f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "a5073311482e3d71fc246bdfab0d894c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2001 79 81", "2001 2079 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung Neuanlage / Korrektion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:58", "Checksum": "25aa0d56f9e1f17ae8d8f88875b494bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)\nRegeste:\nAbgrenzung Neuanlage / Korrektion\n\n6.\nDie Beschwerdeführenden verlangen, dass sie von der Beitragspflicht an den Ausbau der Xstrasse zu befreien seien. (...) Gemäss Art. 8 f. in Verb.m. Art. 10 Abs. 2 VFR haben Anstösser und Hinterlieger die Erstellungskosten einer Neuanlage zu 75 % zu tragen, die restlichen 25% sowie der Deckbelag gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Landerwerbskosten gehen zu 100 % zu Lasten der Anstösser und Hinterlieger. (...) Aus dem Beitragsperimeterplan sowie dem Kostenverteiler ist ersichtlich, dass die provisorischen Erstellungskosten von Fr. 535'000.-- reglementskonform zu 25 % zu Lasten der Gemeinde und zu 75 % zu Lasten der Anstösser sowie die Landerwerbskosten zu 100 % zu Lasten der Anstösser verteilt worden sind. (...) 7.a) Zu prüfen ist ferner, ob der den Beschwerdeführenden in Rechnung gestellte Beitrag in seiner Höhe dem realisierbaren Vorteil entspricht.\nKausalabgaben werden u.a. nach der Höhe der zu deckenden Kosten im betreffenden Verwaltungszweig (Kostendeckungsprinzip) und nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die oder der Einzelne aus der öffentlichen Einrichtung zieht (Wert der staatlichen Leistung, Äquivalenzprinzip). Die Beiträge sollen insgesamt wertadäquat sein, das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht übersteigen darf und sich der individuelle Betrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher den Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst. Wie aber auch das Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, ist es schon wegen der meist grossen Zahl der Beitragspflichtigen, aber auch der Sache nach schwierig, wenn nicht gar unmöglich, diesen Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre. Deshalb darf auf schematische Massstäbe abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ia 328 E. 5). Der zur Anwendung gelangende Massstab hat sich aber in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV auf ernsthafte, sachliche Gründe zu stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2652 ff.). Indem sich die Vorteilsbeiträge im zu beurteilenden Fall nach den effektiv anfallenden Landerwerbs- und Erstellungskosten bemessen, ist gewährleistet, dass einerseits der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge wertadäquat ist und dass andererseits die Ermittlung des Wertzuwachses der einzelnen Anstösser ebenfalls willkürfrei erfolgt.\n7.\nb) Die Beschwerdeführenden sind im Übrigen der Auffassung, dass die Verursacher des Baustellenverkehrs, nämlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der Häuser im neu erstellten Quartier \"Z\", zur Tragung der Strassenkosten im vorliegenden Fall herangezogen werden müssten. Die Beschwerdeführenden verkennen dabei, dass die Strassenanstossenden kein Exklusivrecht auf die Benutzung der bestehenden Strassen haben. Es ist eine normale und voraussehbare Entwicklung, dass mit der Überbauung eines Gebiets die Beanspruchung der Zufahrtsstrassen zunimmt, weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone überbaut werden. Im übrigen hat die Xstrasse im fraglichen Abschnitt vor dem Neubau nicht dem heutigen technischen Ausbaustandard einer Sammelstrasse entsprochen, und so erstaunt es nicht, dass die - schon vorbestehenden - Schäden durch den Baustellenverkehr verstärkt wurden. Unbestrittenermassen hätte jedoch gestützt auf den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan Ystrasse aus den Jahren 1988/89 die betreffende Neuanlage schon viel früher realisiert werden können, wobei durch den Baustellenverkehrs allenfalls gar eine Sanierung im heutigen Zeitpunkt notwendig geworden wäre. Dadurch, dass der Neubau erst nach Abschluss der Bautätigkeiten im Quartier \"Z\" realisiert wurde, haben die Beschwerdeführenden für ihren Strassenzug erst heute erstmals Vorteilsbeiträge zu entrichten.\n8.\n(...) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die den Beschwerdeführenden mit provisorischer Beitragsverfügung auferlegten Vorteilsbeiträge reglementskonform sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (...)\nEnscheid Nr. 2001/79-81 vom 13. Dezember 2002"}