{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2001-79-81_2002-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae662b9d-2566-435b-8752-3901d0c8979f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "a5073311482e3d71fc246bdfab0d894c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2001 79 81", "2001 2079 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung Neuanlage / Korrektion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:36", "Checksum": "6c7495bbadb3c4dc29b1624b66bcbf4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)\nRegeste:\nAbgrenzung Neuanlage / Korrektion\n\nDer rechtskräftige Strassennetzplan weist die Xstrasse im Abschnitt \"X - Y\" als Sammelstrasse aus. Der Strassennetzplan ergänzt die Zonenplanung einer Gemeinde. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die kommunalen Strassennetzpläne gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen sind (§ 34 Abs. 5 RBG). Beim fraglichen Abschnitt der Xstrasse handelte es sich vor dem Ausbau um einen überteerten Feldweg ohne Unterbau. Ob dieser Ausbaustandard im Zeitpunkt der Erstellung des betreffenden Strassenabschnitts - vor ca. 40 Jahren - den Anforderungen an die Erschliessung eines Quartiers entsprochen hat, kann dahingestellt bleiben, denn den technischen Anforderungen an eine heutige Sammelstrasse entspricht dieser Ausbaustandard eindeutig nicht. Die ursprüngliche Strasse genügte wohl als behelfsmässige Erschliessung für einige wenige überbaute Grundstücke; zur Erschliessung aller an sie angrenzenden und in der Bauzone gelegenen Grundstücke genügte sie jedoch klarerweise nicht. Indem die Parzelle der Beschwerdeführenden heute durch eine zonenkonforme Sammelstrasse gemäss rechtskräftigem Strassennetzplan erschlossen wird, welche gegenüber dem alten Zustand wesentliche Verbesserungen aufweist, ist ihr ein Sondervorteil erwachsen. (...) 5.Der Haupteinwand der Beschwerdeführenden geht dahin, im betreffenden Abschnitt der Xstrasse sei keine Neuanlage erstellt, sondern die bestehende Anlage sei lediglich saniert worden. Kosten für Sanierungen könnten gemäss dem geltenden Verkehrsflächenreglement nicht auf die Anstösser überwälzt werden.\nAls Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (BLVGE 1985, Ziff. 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Ein bereits geleisteter Beitrag schliesst das Vorliegen einer Neuanlage nicht aus, solange dieser Beitrag geringfügig war. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein \"Provisorium\" ersetzt. Ein geteerter Feldweg ist dann ein Provisorium, wenn er als Erschliessungsstrasse verwendet wurde und noch nicht gemäss Strassennetzplan ausgebaut war. Eine ausgebaute Strasse liegt beispielsweise vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist. Anhand der eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - die Xstrasse vor ihrem Ausbau ein geteerter Weg in schlechtem Zustand war (Schlaglöcher, Netzrisse, einbrechender Belag an den Rändern der Werkleitungen, eingebrochener Belag wegen fehlendem Unterbau). Die neue Anlage hat diese technischen Mängel behoben. Im betreffenden Abschnitt wurde die Strasse unterkoffert, mit einer Deck- und Tragschicht, einer Strassenentwässerung sowie mit einem Trottoir versehen. Da der Strassenzug im Strassennetzplan als Sammelstrasse ausgewiesen ist, weist die Neuanlage gemäss § 3 VFR eine Fahrbahnbreite von 6,0 m sowie ein durchgehendes Trottoir von 1,5 m Breite auf. Mit diesem Ausbaustandard stellt der Strassenabschnitt eine logische Fortsetzung zu den benachbarten Strassenabschnitten dar, weisen diese doch denselben Ausbaustandard aus. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Gemeinderat das fragliche Strassenstück anders denn als Neuanlage hätte behandeln müssen. Würde der Gemeinderat den plankonformen Ausbau der Xstrasse nicht als Neuanlage bewerten, müsste er sich vielmehr den Vorwurf der Willkür entgegenhalten lassen.\n"}