{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2001-79-81_2002-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae662b9d-2566-435b-8752-3901d0c8979f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "a5073311482e3d71fc246bdfab0d894c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2001 79 81", "2001 2079 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung Neuanlage / Korrektion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:36", "Checksum": "6c7495bbadb3c4dc29b1624b66bcbf4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)\nRegeste:\nAbgrenzung Neuanlage / Korrektion\n\n4.\na) Das kantonale Strassengesetz vom 24. März 1986 (StrG) regelt in §§ 31 ff. die Finanzierung des öffentlichen Strassennetzes. Die Kosten für den Bau und Ausbau sowie die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet (§ 32 Abs. 3 StrG). Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwendungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen einschliesslich der Nebenanlagen (§ 31 Abs. 1 StrG).\nBei den in Frage stehenden Strassenbeiträgen handelt es sich um Vorzugslasten, welche als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt werden, denen aus der Errichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (§ 90 EntG; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2647 ff.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. II, Nr. 111; BGE 109 Ia 328; 102 Ia 47). Vorteilsbeiträge können nur dann erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt ist (Max Imboden/René Rhinow a.a.O., Nr. 113 B II a; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2695). Diese Voraussetzungen erfüllt das Reglement über die Verkehrsflächen (Strassenreglement) der Gemeinde Oberwil vom 16. November resp. 14. Dezember 1972/25. Oktober 1979 (VFR) (von der Baudirektion mit Entscheid Nr. 2631 am 21. August 1973 resp. Entscheid Nr. 739 am 11. März 1980 genehmigt).\n4.\nb) Gemäss Art. 8 ff. des kommunalen Verkehrsflächenreglements haben die Anstösser und Hinterlieger an die Kosten für den Landerwerb und die Erstellung der Strasse Beiträge zu leisten, wenn die Verkehrsfläche neu angelegt wird.\nZur Bestimmung des Kreises der beitragspflichtigen Personen bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits das sogenannte Anstösserprinzip, das lediglich die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke in die erschlossene Grundstücksfläche einbezieht. Beim Perimetersystem werden die Beitragspflichtigen durch Aufstellung eines Umgrenzungsoder Perimeterplans (Interessenzone) festgestellt und meist in Klassen verschieden grossen Interesses und damit verschieden abgestufter Beitragspflicht eingeteilt (Heinrich Weibel, Enteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Auflage 1975, S. 28). Das Verkehrsflächenreglement der Gemeinde Oberwil fusst auf dem Perimetersystem, denn gemäss Art. 8 VFR wird der Kreis der beitragspflichtigen Parzellen mit einem Perimeter festgelegt. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Parzellenfläche (2/3 der entsprechenden Parzelle) und der Anstosslänge (1/3 der entsprechenden Anstosslänge); vgl. Art. 12 VFR. Die Festlegung des Beitragsperimeters und der Höhe der Beiträge erfolgt nach den Grundsätzen des Verkehrsflächenreglements (Art. 8 bis 12 sowie Anhang Nr. 2). Bei einer Neuanlage übernimmt die Gemeinde die Kosten für den Deckbelag sowie 25 % der übrigen Strassenbaukosten. Für die restlichen 75 % sind die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beitragspflichtig. Dieser Verteilschlüssel gilt auch bei Korrektionen (Art. 13 in Verb.m. Art. 9 bis 12 VFR). Art. 28 Abs. 3 VFR sieht zudem vor, dass bei überaus starker Benutzung, welche den Strassenkörper beschädigt, der Gemeinderat dem Verursacher die Instandstellungskosten verrechnen kann. Der ordnungsgemässe bauliche Unterhalt der Verkehrsflächen obliegt dem Gemeinderat, eine Überwälzung der dabei anfallenden Kosten auf die Anstösser ist im Verkehrsflächenreglement nicht vorgesehen (vgl. Art. 25 und Art. 26 bis 28 VFR). (...)\n4.\nc) (...)\n4.\nd) Bei der Festsetzung der Vorteilsbeiträge sind nach Lehre und Rechtsprechung bestimmte Grundsätze zu beachten. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen sein und andererseits auf die Nutzniessenden der öffentlichen Einrichtung nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verteilt werden, der den einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (BGE 98 Ia 171 f.). Diesen wirtschaftlichen Sondervorteil in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als nicht möglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe zu schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 109 Ia 328; 106 Ia 244; 93 I 114). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533, FN 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Indessen ist es unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstücks in Geld umsetzt (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 5). (...) Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke und erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils, wobei sich die Beitragspflicht auf Grundstücke innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 3 StrR). Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, ihre Parzelle sei durch die alte Xstrasse ausreichend erschlossen gewesen, ansonsten ihnen keine Baubewilligung hätte ausgestellt werden dürfen. Sie machen damit sinngemäss geltend, dass ihnen durch den Ausbau der Strasse kein Vorteil erwachsen sei.\n"}