{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2001-79-81_2002-12-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ae662b9d-2566-435b-8752-3901d0c8979f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "a5073311482e3d71fc246bdfab0d894c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2001 79 81", "2001 2079 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung Neuanlage / Korrektion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:36", "Checksum": "6c7495bbadb3c4dc29b1624b66bcbf4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 13.12.2002 2001 79 81 (2001 2079 81)\nRegeste:\nAbgrenzung Neuanlage / Korrektion\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 13. Dezember 2002 (2001 79 81)\nDer Sinn der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügung liegt in der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die in der provisorischen Verfügung behandelten Fragestellungen im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr aufgreifen können (E. 3).\nAls Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln. Ein bereits geleisteter Beitrag schliesst das Vorliegen einer Neuanlage nicht aus, solange dieser Beitrag geringfügig war. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein \"Provisorium\" ersetzt (E. 5).\n02-02 Abgrenzung Neuanlage / Korrektion\nAus dem Sachverhalt:\nDie Gemeindeversammlung Oberwil stimmte dem vom Gemeinderat beantragten Bruttokredit im Betrag von Fr. 1'037'810.-- für die Neugestaltung der Xstrasse im Abschnitt \"Y - Z\" zu. Im Anschluss daran erfolgte die öffentliche Planauflage des Strassenbauprojekts (inklusive Beitragsperimeterplan und Kostenverteiler). Mittels eingeschriebenem Brief orientierte der Gemeinderat sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Planauflage und eröffnete ihnen gleichzeitig die provisorische Beitragsverfügung. Den Ehegatten A als Eigentümer der Parzelle Nr. [...],GB Oberwil, wurde ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag von Fr. 24'563.-- in Rechnung gestellt. B als Eigentümer der Parzelle Nr. [...], GB Oberwil, wurde ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag von Fr. 50'793.-- in Rechnung gestellt und dem Eigentümer C von Parzelle Nr. [...], GB Oberwil, ein provisorischer Netto-Anstösserbeitrag in Höhe von Fr. 75'640.--. Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde gegen die provisorisch verfügte Beitragspflicht und beantragten u.a., sie seien nicht zu Beiträgen an die Kosten der baulichen Massnahmen in der Xstrasse zu verpflichten.\nAus den Erwägungen:\n1.\nAls Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer anstossenden Strasse erwächst, müssen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage Abgaben in Form eines einmaligen Beitrags an die Kosten des Strassenbaus leisten. Diese Anwänderbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 98 Ia 171, 102 Ia 47). Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen entscheidet gemäss § 96 Abs. 2 EntG das Steuer- und Enteignungsgericht in erster Instanz.\n2.\na) Gemäss § 96 Abs. 2 EntG kann die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden. Ebenso ist die Anfechtung gegen die Beitragsverfügung bzw. Rechnungsstellung innert zehn Tagen nach Erhalt möglich.\nDie Gemeinde Oberwil hat in ihrem Reglement über die Verkehrsflächen (Strassenreglement) vom 16. November resp. 14. Dezember 1972 / 25. Oktober 1979 (VFR) die im kantonalen Recht in § 96 Abs. 2 EntG vorgesehene Zweiteilung des Verfahrens nicht übernommen. Laut Art. 30 VFR können Beitragsverfügungen, welche vom Gemeinderat erlassen worden sind, innert 10 Tagen beim Enteignungsgericht angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen des Gemeinderats unterliegen u. a. den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. In Bezug auf Beschwerden gegen definitive Beitragsverfügungen entspricht Art. 30 VFR der Regelung von § 96 Abs. 2 Satz 2 EntG. Hinsichtlich Beschwerden gegen provisorische Beitragsverfügungen enthält das Reglement über die Verkehrsflächen keine explizite kommunale Bestimmung, so dass gestützt auf Art. 30 VFR das Enteignungsgesetz direkt Anwendung findet, und der provisorische Kostenverteiler im Rahmen der Planauflage angefochten werden kann.\n2.\nb) (...)\n3.\n(...) Der Sinn der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügung, liegt in der definitiven Klärung der Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.). Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die in der provisorischen Verfügung behandelten Fragestellungen im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung nicht mehr aufgreifen können (BLVGE 1987, Ziff. 14.1., E. 1). (...) 4.Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die provisorische Beitragsverfügung sei rechtswidrig, weil sie darin zur Leistung von Beiträgen an die Kosten der Xstrasse verpflichtet würden, obwohl das Werk als Sanierung zu gelten habe, aus welchem ihnen keinerlei Vorteile erwachsen würden.\n"}