gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Die Rechtsfragen, die das Gericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilen hatte, sind nicht derart komplex, dass der Beizug einer externen juristischen Unterstützung als zwingend beurteilt werden muss. Die Gemeinde Sissach hatte vielmehr die Pflicht, die grundsätzlichen juristischen Fragen, die sich im vorliegenden Falle stellen, bereits beim Erlass der Reglemente zu prüfen. Demzufolge kann der Gemeinde Sissach gestützt auf die Rechtsprechung keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Entscheid Nr. 2000/143-144 vom 8. August 2002