Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Urteil vom 21. April 1999 (BLVGE 1998/1999 Nr. 15.3) einer Gemeinde gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO nur noch dann einen Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn im Einzelfall der Beizug einer externen Rechtsvertreterin oder eines externen Rechtsvertreters auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches