7. Der obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde obsiegt. Gemeinden haben gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt ist.