6. Für das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 96 Abs. 3 EntG). Gemäss § 20 Abs. 1 VPO i.V.m. § 96 Abs. 3 EntG sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde unterlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden dessen Kosten sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.