Wasserreglements am 1. Januar 1998 eintreten. Der in den Übergangsbestimmungen des Wasserresp. Abwasserreglements (vgl. § 45 WaR resp. § 32 Abs. 1 AbwR) enthaltene Fälligkeitstermin bewirkt eine Verschiebung des Fälligkeitstermins in Bezug auf die Entrichtung der Erschliessungsbeiträge, für welche schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Reglemente (am 1. Januar 1998) die Voraussetzungen erfüllt waren, um weitere zwei Jahre, d.h. auf den 1. Januar 2000. Die zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Erschliessungsbeiträge unterliegen wiederum der zweijährigen Verwirkungskungsfrist nach § 95 Abs. 1 EntG.