Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der der Verwirkung unterliegende Anspruch überhaupt entstanden ist. § 92 Abs. 1 EntG, welcher die Überschrift "Fälligkeit" trägt, bestimmt denn auch, dass Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertiggestellt ist. Die Fälligkeit für die Erschliessungsbeiträge konnte im vorliegenden Fall frühestens mit dem Inkrafttreten des neuen Abwasserresp. Wasserreglements am 1. Januar 1998 eintreten.