Dass diese Möglichkeit unbestrittenermassen schon seit dreissig Jahren besteht, ist unbeachtlich, weil es dem Grundprinzip der Vorzugslast und dem Prinzip der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn die Beschwerdeführerin sich von ihrer Beitragsverpflichtung mit der einzigen Begründung befreien könnte, dass der Vorteil ihr nicht jetzt erwachsen sei, sondern, dass sie ihn schon während längerer Zeit genossen habe. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist.