Die Beitragspflicht knüpft somit an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand - nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - an, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Dass diese Möglichkeit unbestrittenermassen schon seit dreissig Jahren besteht, ist unbeachtlich, weil es dem Grundprinzip der Vorzugslast und dem Prinzip der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn die Beschwerdeführerin sich von ihrer Beitragsverpflichtung mit der einzigen Begründung befreien könnte, dass der Vorteil ihr nicht jetzt erwachsen sei, sondern, dass sie ihn schon während längerer Zeit genossen habe.