Es hielt damals fest, die Beitragspflicht knüpfe im zu beurteilenden Fall an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand an, nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Der Erschliessungsbeitrag wird vorliegend erhoben wegen des nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Vorteils, welcher dem Grundstück aus der Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalisationsnetz erwächst. Die Beitragspflicht knüpft somit an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand - nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit - an, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt.