Das Verwaltungsgericht gelangte in einem Entscheid vom 29. Juni 1983 (BLVGE 1983/84 Nr. 15.2, S. 141 ff.) bei der Beurteilung der Einführung einer Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke an Strassen, die bereits kanalisiert sind, ebenfalls zu diesem Schluss. Es hielt damals fest, die Beitragspflicht knüpfe im zu beurteilenden Fall an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand an, nämlich an das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege.