Folglich konnte seitens der Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. [...] bis zum Vortag des Inkrafttretens der neuen Reglemente (dem 31. Dezember 1997) keine Forderung für Erschliessungsbeiträge entstehen. Das Verwaltungsgericht gelangte in einem Entscheid vom 29. Juni 1983 (BLVGE 1983/84 Nr. 15.2, S. 141 ff.) bei der Beurteilung der Einführung einer Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke an Strassen, die bereits kanalisiert sind, ebenfalls zu diesem Schluss.