5. f) Die Beschwerdeführerin rügt, für einen Jahrzehnte zurückliegenden, abgeschlossenen Sachverhalt könne nicht nachträglich eine Forderung erhoben werden. Es liege eine unzulässige, materielle Rückwirkung vor, für welche ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. Die Beitragspflicht setzte in den alten Reglementen eine Überbauung des Grundstücks voraus und Beiträge waren nur für überbaute Grundstücke zu entrichten. Demgemäss konnten bis zum Inkrafttreten der neuen Wasser- und Abwasserreglemente am 1. Januar 1998 Erschliessungsbeiträge im Sinne von § 28 WaR resp. § 17 AbwR - d.h. Vorteilsbeiträge, welche geschuldet sind, wenn das Grundstück an die Wasserversorgungsresp.